K.-o.-Tropfen: Rechtslage in Deutschland
Kurz beantwortet
Strafschärfung bei K.-o.-Tropfen: Im Verfahren.
Pflichten für Betriebe: noch nicht erfasst.
Stand: 9. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung
Hilfe
Notruf
- 112
Leitstellen von Feuerwehr und Rettungsdienst
Feuerwehr und Rettungsdienst
- 110
Polizei
Polizeinotruf
Opferhilfe und Hotlines
- 116 016
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Telefon-Beratung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
- 116 006
WEISSER RING e. V.
Unterstützung nach einer Straftat, auch bei Anrufen in Vertretung für andere
Vertrauliche Spurensicherung
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Anonyme Spurensicherung (Angebote der Länder)
Erste Schritte
- Rat der Polizei bei Verdacht, unter dem Einfluss von K.-o.-Tropfen Opfer einer Straftat geworden zu sein: sofort handeln, weil die Tropfen nur kurzzeitig im Blut und im Urin nachweisbar sind, und umgehend die Polizei aufsuchen.
- Rat der Polizei: bis zu einer (ärztlichen) Untersuchung nicht duschen und nicht waschen, damit Spuren gesichert werden können.
- Rat der Polizei bei Verdacht auf K.-o.-Tropfen: schnellstens ärztliche Hilfe aufsuchen, weil die Tropfen nur wenige Stunden im Urin oder im Blut nachweisbar sind. Im Ernstfall holen Freundinnen und Freunde sofort ärztliche Hilfe und verständigen das Personal.
Quelle geprüft am 10. Oktober 2026
Stand: 9. Oktober 2026
Lokale Begriffe und Initiativen
Lokale Begriffe
- K.-o.-Tropfen
- Gängige Bezeichnung für betäubende (narkotisierende) Substanzen, die über ein Getränk verabreicht werden
- Spiking
- Englisches Lehnwort, das amtliche Dokumente neben „K.-o.-Tropfen“ verwenden
Initiativen
- Luisa ist hier!
Kampagne, die die Beratungsstelle Frauen-Notruf Münster 2016 gestartet hat: Frauen, die sich unwohl, belästigt oder bedrängt fühlen, erhalten in teilnehmenden Einrichtungen und Lokalen mit der Codefrage „Ist Luisa hier?“ diskrete Hilfe beim Personal.
Stand: 9. Oktober 2026
Rechtsstand
Deutschland
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Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 2 (NpSG, Anlage 2))
In Kraft
In Kraft seit 12. April 2026 · Geprüft am 9. Oktober 2026
Gesetz vom 7. Januar 2026, verkündet am 12. Januar 2026. Es nimmt eine neue Anlage 2 in das Gesetz auf. Je nach Stoff und Zubereitung gelten für die dort genannten Stoffe ein Umgangsverbot, Verbote für Versandhandel und Automatenverkauf sowie ein Abgabeverbot an Personen unter 18 Jahren (§ 3 NpSG). Zu den Stoffen der Anlage 2 gehören 1,4-Butandiol (1,4-BDO) und Gamma-Butyrolacton (GBL): Für beide gilt das Umgangsverbot für den Reinstoff und für Zubereitungen mit mehr als 20 Prozent des Stoffes; anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen sind ausgenommen (§ 3 Abs. 2 NpSG). Wer einen Stoff, für den das Umgangsverbot gilt, einem anderen verabreicht, macht sich strafbar (§ 4 Abs. 1 NpSG).
Amtliche Quelle: Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12.01.2026 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesgesetzblatt))
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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (BT-Drucksache 21/551 (§ 177 Abs. 8, § 250 Abs. 2 StGB))
Im VerfahrenStrafschärfung
Status seit 23. September 2026 · Geprüft am 9. Oktober 2026
Gesetzentwurf des Bundesrates auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Hamburg und das Saarland beigetreten sind: In § 177 Abs. 8 und § 250 Abs. 2 StGB soll eine neue Nummer die Fälle erfassen, in denen der Täter dem Opfer zur Ausführung der Tat Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt; für sie gilt die Mindeststrafe von fünf Jahren. Der Bundesrat hat den Entwurf am 23. Mai 2025 beschlossen. Der Bundestag hat ihn am 23. September 2026 zusammen mit dem Regierungsentwurf (Drucksache 21/7560) an den Rechtsausschuss überwiesen; am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss beide Entwürfe öffentlich angehört. Noch kein geltendes Recht.
Amtliche Quelle: Drucksache 21/551, Gesetzentwurf des Bundesrates (24.06.2025) (Deutscher Bundestag)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (BT-Drucksache 21/7560 (§ 177 Abs. 8 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB))
Im VerfahrenStrafschärfung
Status seit 23. September 2026 · Geprüft am 9. Oktober 2026
Regierungsentwurf: In § 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche Mittel erfasst werden; diese Fälle fielen dann unter die Mindeststrafe von fünf statt drei Jahren. Erste Lesung im Bundestag am 23. September 2026, danach zusammen mit dem Bundesratsentwurf (Drucksache 21/551) an den Rechtsausschuss überwiesen. Am 5. Oktober 2026 hat sich der Rechtsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit beiden Entwürfen befasst; eine Beschlussempfehlung des Ausschusses lag am 6. Oktober 2026 noch nicht vor. Noch kein geltendes Recht.
Amtliche Quelle: Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten (Deutscher Bundestag)
Einordnung
Im Deutschen spricht man meist vom Einsatz von K.-o.-Tropfen, im Englischen von drink spiking. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung spricht von sogenannten K.-o.-Tropfen und beschreibt sie als über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derselbe Entwurf beschreibt die Verabreichung als heimlich. Laut Entwurf liegen zwischen Verabreichung und geplanter Tat meist mehrere Schritte: das Austrinken des Getränks, das Einsetzen der Wirkung und ein Ortswechsel (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Amtliche Dokumente verwenden daneben das englische Lehnwort Spiking (Antwort der Bundesregierung).
Laut Bundesregierung ist der Einsatz von K.-o.-Tropfen bei der Begehung von Straftaten im Strafgesetzbuch nicht gesondert verankert; solche Taten werden nach den allgemeinen Straftatbeständen verfolgt (Antwort der Bundesregierung). Die Gesetzentwürfe betreffen zwei davon: die Vorschrift zum sexuellen Übergriff und die Vorschrift zum Raub (Dokumentation des Bundestags). Laut Gesetzentwurf des Bundesrates sind die Opfer bei Sexualverbrechen mit K.-o.-Tropfen überwiegend Frauen, oft junge Frauen. Betäubende Substanzen werden laut Entwurf oft bei Straftaten eingesetzt, die sich geschlechtsspezifisch gegen Frauen richten (Gesetzentwurf des Bundesrates).
Beide Vorschriften sind gestuft aufgebaut. Auf den Grundtatbestand folgen schwerere Stufen mit höheren Mindeststrafen. Die schwerste Stufe erfasst, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (Wortlaut von § 177 StGB; Gesetzentwurf der Bundesregierung). Die Frage ist deshalb nicht, ob die Tat mit K.-o.-Tropfen strafbar ist, sondern welche Stufe greift und welcher Strafrahmen gilt (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Keiner der beiden Entwürfe schafft einen eigenen Tatbestand der heimlichen Verabreichung; beide setzen bei den schwereren Stufen der bestehenden Tatbestände an (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates).
Die Rechtslage in Deutschland hat drei Stränge. Der erste ist der geltende Aufbau der Tatbestände. Der zweite sind die Entwürfe, die ihn ändern würden. Der dritte sind Regeln im Recht der neuen psychoaktiven Stoffe; sie setzen am Umgang mit bestimmten Stoffen an (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates; Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes).
Stand: 9. Oktober 2026
Amtliche Zahlen
Keine amtlichen Daten veröffentlicht (geprüft am 9. Oktober 2026)
Chronik
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Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
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Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
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Ausschussberatung Im Verfahren · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
Quelle: Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten
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Ausschussberatung Im Verfahren · Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
Quelle: Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten
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Quelle: Drucksache 21/7560, Gesetzentwurf der Bundesregierung (12.08.2026)
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In Kraft getreten In Kraft · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
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Verkündet · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Quelle: Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12.01.2026
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Unterzeichnet · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
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Von einer Kammer beschlossen · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
Quelle: Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) (23.05.2025)
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Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
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Quelle: Bundesrat Drucksache 128/25, Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (25.03.2025)
Wie sich die Regeln entwickelt haben
Ausgangspunkt der Debatte ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs. Danach sind über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen beim sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne der schwersten Stufe des Tatbestands (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Seitdem greift in solchen Fällen laut Gesetzentwurf der Bundesregierung nur ein Auffangtatbestand mit geringerer Mindeststrafe. Das Unrecht dieser Fälle wiegt laut Entwurf aber ebenso schwer wie in den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs. Beim Raub stellt sich dasselbe Problem (Gesetzentwurf der Bundesregierung).
Ein Weg, das zu ändern, geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat zurück (Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen; Gesetzentwurf des Bundesrates). Der Entwurf des Bundesrates würde die schwersten Stufen von sexuellem Übergriff und Raub um eine Nummer ergänzen: Fälle, in denen der Täter dem Opfer zur Ausführung der Tat Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt (Gesetzentwurf des Bundesrates). Dieser Weg benennt die Handlung des Beibringens.
Die Bundesregierung hat einen anderen Weg gewählt. Der Regierungsentwurf würde die bestehende Nummer erweitern: Neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen wären auch gefährliche „Mittel“ erfasst, die bei der Tat verwendet werden, beim sexuellen Übergriff wie beim Raub (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Laut Begründung soll das klarstellen: Alle gefährlichen Gegenstände und Mittel, die bei einem Sexualdelikt oder einem Raub verwendet werden, fallen unter die schwerste Stufe (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Dieser Weg setzt beim Tatmittel an.
Beide Entwürfe zielen auf dasselbe Ergebnis: Fälle mit K.-o.-Tropfen würden unter die schwerste Stufe des Tatbestands fallen; damit würde die höhere Mindeststrafe gelten (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates). Der Regierungsentwurf geht zudem davon aus, dass die Strafen in diesen Fällen wegen des verwirklichten Unrechts schon nach geltendem Recht meist über der vorgesehenen Mindeststrafe liegen (Gesetzentwurf der Bundesregierung).
Ein eigener Entwicklungsstrang verläuft über das Recht der neuen psychoaktiven Stoffe, nicht über das Strafgesetzbuch. Eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hat eine neue Anlage mit Stoffen eingefügt. Der Umgang mit ihnen ist verboten, mit Ausnahmen etwa für anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen. Das Verbot umfasst auch, einen solchen Stoff einem anderen zu verabreichen. Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen sind strafbar (Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes). Die beiden Entwürfe betreffen die Strafe für die Tat, die mithilfe eines Stoffs begangen wird. Diese Regel setzt dagegen am Umgang mit den gelisteten Stoffen selbst an (Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes; Gesetzentwurf der Bundesregierung).
Für Reisende
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Die amtlichen Reisehinweise Neuseelands für Deutschland nennen Drink Spiking wie Diebstahl als Kleinkriminalität, vor der besonders in Innenstädten, Touristengebieten und im öffentlichen Nahverkehr zu warnen ist.
Für Reisende
Die Reisehinweise Neuseelands und die deutschen Gesetzentwürfe ordnen dasselbe Verhalten unterschiedlich ein. Die amtlichen Reisehinweise Neuseelands für Deutschland zählen drink spiking wie Diebstahl zur Kleinkriminalität (Reisehinweise Neuseelands für Deutschland). Die deutschen Gesetzentwürfe dagegen behandeln das Verabreichen über ein Getränk zusammen mit den Taten, die damit begangen werden: sexuellem Übergriff und Raub (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates).
Deutschsprachige Quellen sprechen meist von K.-o.-Tropfen; amtliche Dokumente verwenden auch das Lehnwort Spiking (Antwort der Bundesregierung).
Stand: 9. Oktober 2026
Quellen
- Erste Hilfe und Notruf
- Suche nach „K.O.-Tropfen“ auf bka.de
- BGBl. 2026 I Nr. 2, Regelungstext
- Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12.01.2026
- Beratungsvorgang 128/25: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
- Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) (23.05.2025)
- Bundesrat Drucksache 128/25, Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (25.03.2025)
- Drucksache 21/551, Gesetzentwurf des Bundesrates (24.06.2025)
- Drucksache 21/6387, Antwort der Bundesregierung (09.06.2026)
- Drucksache 21/7560, Gesetzentwurf der Bundesregierung (12.08.2026)
- Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten
- Anhörung zu sogenannten K.-o.-Tropfen
- Luisa ist hier! – Eine Kampagne des Frauen-Notruf Münster e.V.
- Telefon-Beratung
- Germany
- Sexualstraftaten: Nein heißt Nein!
- Vergewaltigung/sexuelle Nötigung
- Opfer-Telefon
Keine Rechtsberatung
Ob ein bestimmtes Produkt den Anforderungen einer Pflicht genügt, entscheidet die zuständige Stelle; diese Übersicht trifft dazu keine Aussage.
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Bormann Bioscience LLC. (2026, 9. Oktober). K.-o.-Tropfen: Rechtslage in Deutschland. DrinkCheck Spiking Atlas. https://drinkcheck.de/ko-tropfen-gesetze/deutschland
Dauerhafter Link: https://drinkcheck.de/ko-tropfen-gesetze/deutschland