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K.-o.-Tropfen-Gesetze weltweit · Amtliche Quellen mit Prüfdatum · Hilfeangebote je Land

K.-o.-Tropfen: Rechtslage in Deutschland

Kurz beantwortet

Strafschärfung bei K.-o.-Tropfen: Im Verfahren.

Pflichten für Betriebe: noch nicht erfasst.

Stand: 9. Oktober 2026

Keine Rechtsberatung

Hilfe

Notruf

  • 112

    Leitstellen von Feuerwehr und Rettungsdienst

    Feuerwehr und Rettungsdienst

    In Deutschland und in ganz Europa, auch vom Mobiltelefon mit SIM-Karte · Kostenfrei

  • 110

    Polizei

    Polizeinotruf

    Bei akuter Bedrohung

Opferhilfe und Hotlines

  • 116 016

    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

    Telefon-Beratung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“

    Rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, auch an Wochenenden und Feiertagen; nur innerhalb Deutschlands erreichbar · Kostenlos, auch ohne Guthaben auf dem Mobiltelefon

  • 116 006

    WEISSER RING e. V.

    Unterstützung nach einer Straftat, auch bei Anrufen in Vertretung für andere

    Bundesweit, 7 Tage die Woche von 7 bis 22 Uhr · Kostenfrei und anonym

Vertrauliche Spurensicherung

  • Anonyme Spurensicherung (Angebote der Länder)

    In fast allen Bundesländern können Spuren anonym gesichert werden, zunächst ohne Information der Polizei; die Spuren können später in ein Ermittlungsverfahren eingebracht werden. · vertraulich

Erste Schritte

  1. Rat der Polizei bei Verdacht, unter dem Einfluss von K.-o.-Tropfen Opfer einer Straftat geworden zu sein: sofort handeln, weil die Tropfen nur kurzzeitig im Blut und im Urin nachweisbar sind, und umgehend die Polizei aufsuchen.
  2. Rat der Polizei: bis zu einer (ärztlichen) Untersuchung nicht duschen und nicht waschen, damit Spuren gesichert werden können.
  3. Rat der Polizei bei Verdacht auf K.-o.-Tropfen: schnellstens ärztliche Hilfe aufsuchen, weil die Tropfen nur wenige Stunden im Urin oder im Blut nachweisbar sind. Im Ernstfall holen Freundinnen und Freunde sofort ärztliche Hilfe und verständigen das Personal.

Quelle geprüft am 10. Oktober 2026

Stand: 9. Oktober 2026

Lokale Begriffe und Initiativen

Lokale Begriffe

K.-o.-Tropfen
Gängige Bezeichnung für betäubende (narkotisierende) Substanzen, die über ein Getränk verabreicht werden
Spiking
Englisches Lehnwort, das amtliche Dokumente neben „K.-o.-Tropfen“ verwenden

Initiativen

  • Luisa ist hier! (Frauen-Notruf Münster e. V. · aktiv)

    Kampagne, die die Beratungsstelle Frauen-Notruf Münster 2016 gestartet hat: Frauen, die sich unwohl, belästigt oder bedrängt fühlen, erhalten in teilnehmenden Einrichtungen und Lokalen mit der Codefrage „Ist Luisa hier?“ diskrete Hilfe beim Personal.

Stand: 9. Oktober 2026

Amtliche Zahlen

Keine amtlichen Daten veröffentlicht (geprüft am 9. Oktober 2026)

Chronik

  1. Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

    Quelle: Anhörung zu sogenannten K.-o.-Tropfen

  2. Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

    Quelle: Anhörung zu sogenannten K.-o.-Tropfen

  3. Ausschussberatung Im Verfahren · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

    Quelle: Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten

  4. Ausschussberatung Im Verfahren · Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

    Quelle: Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten

  5. Eingebracht · Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

    Quelle: Drucksache 21/7560, Gesetzentwurf der Bundesregierung (12.08.2026)

  6. In Kraft getreten In Kraft · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

    Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 2, Regelungstext

  7. Verkündet · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

    Quelle: Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12.01.2026

  8. Unterzeichnet · Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

    Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 2, Regelungstext

  9. Von einer Kammer beschlossen · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

    Quelle: Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) (23.05.2025)

  10. Ausschussberatung · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

    Quelle: Beratungsvorgang 128/25: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

  11. Eingebracht · Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

    Quelle: Bundesrat Drucksache 128/25, Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (25.03.2025)

Wie sich die Regeln entwickelt haben

Ausgangspunkt der Debatte ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs. Danach sind über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen beim sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne der schwersten Stufe des Tatbestands (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Seitdem greift in solchen Fällen laut Gesetzentwurf der Bundesregierung nur ein Auffangtatbestand mit geringerer Mindeststrafe. Das Unrecht dieser Fälle wiegt laut Entwurf aber ebenso schwer wie in den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs. Beim Raub stellt sich dasselbe Problem (Gesetzentwurf der Bundesregierung).

Ein Weg, das zu ändern, geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat zurück (Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen; Gesetzentwurf des Bundesrates). Der Entwurf des Bundesrates würde die schwersten Stufen von sexuellem Übergriff und Raub um eine Nummer ergänzen: Fälle, in denen der Täter dem Opfer zur Ausführung der Tat Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt (Gesetzentwurf des Bundesrates). Dieser Weg benennt die Handlung des Beibringens.

Die Bundesregierung hat einen anderen Weg gewählt. Der Regierungsentwurf würde die bestehende Nummer erweitern: Neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen wären auch gefährliche „Mittel“ erfasst, die bei der Tat verwendet werden, beim sexuellen Übergriff wie beim Raub (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Laut Begründung soll das klarstellen: Alle gefährlichen Gegenstände und Mittel, die bei einem Sexualdelikt oder einem Raub verwendet werden, fallen unter die schwerste Stufe (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Dieser Weg setzt beim Tatmittel an.

Beide Entwürfe zielen auf dasselbe Ergebnis: Fälle mit K.-o.-Tropfen würden unter die schwerste Stufe des Tatbestands fallen; damit würde die höhere Mindeststrafe gelten (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates). Der Regierungsentwurf geht zudem davon aus, dass die Strafen in diesen Fällen wegen des verwirklichten Unrechts schon nach geltendem Recht meist über der vorgesehenen Mindeststrafe liegen (Gesetzentwurf der Bundesregierung).

Ein eigener Entwicklungsstrang verläuft über das Recht der neuen psychoaktiven Stoffe, nicht über das Strafgesetzbuch. Eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hat eine neue Anlage mit Stoffen eingefügt. Der Umgang mit ihnen ist verboten, mit Ausnahmen etwa für anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen. Das Verbot umfasst auch, einen solchen Stoff einem anderen zu verabreichen. Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen sind strafbar (Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes). Die beiden Entwürfe betreffen die Strafe für die Tat, die mithilfe eines Stoffs begangen wird. Diese Regel setzt dagegen am Umgang mit den gelisteten Stoffen selbst an (Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes; Gesetzentwurf der Bundesregierung).

Für Reisende

  • Die amtlichen Reisehinweise Neuseelands für Deutschland nennen Drink Spiking wie Diebstahl als Kleinkriminalität, vor der besonders in Innenstädten, Touristengebieten und im öffentlichen Nahverkehr zu warnen ist.

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Für Reisende

Die Reisehinweise Neuseelands und die deutschen Gesetzentwürfe ordnen dasselbe Verhalten unterschiedlich ein. Die amtlichen Reisehinweise Neuseelands für Deutschland zählen drink spiking wie Diebstahl zur Kleinkriminalität (Reisehinweise Neuseelands für Deutschland). Die deutschen Gesetzentwürfe dagegen behandeln das Verabreichen über ein Getränk zusammen mit den Taten, die damit begangen werden: sexuellem Übergriff und Raub (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Gesetzentwurf des Bundesrates).

Deutschsprachige Quellen sprechen meist von K.-o.-Tropfen; amtliche Dokumente verwenden auch das Lehnwort Spiking (Antwort der Bundesregierung).

Stand: 9. Oktober 2026

Quellen

  1. Erste Hilfe und Notruf (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) · geprüft am 9. Oktober 2026)
  2. Suche nach „K.O.-Tropfen“ auf bka.de (Bundeskriminalamt · geprüft am 9. Oktober 2026)
  3. BGBl. 2026 I Nr. 2, Regelungstext (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesgesetzblatt) · geprüft am 9. Oktober 2026)
  4. Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12.01.2026 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesgesetzblatt) · geprüft am 9. Oktober 2026)
  5. Beratungsvorgang 128/25: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (Bundesrat · geprüft am 9. Oktober 2026)
  6. Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) (23.05.2025) (Bundesrat · geprüft am 9. Oktober 2026)
  7. Bundesrat Drucksache 128/25, Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (25.03.2025) (Bundesrat · geprüft am 9. Oktober 2026)
  8. Drucksache 21/551, Gesetzentwurf des Bundesrates (24.06.2025) (Deutscher Bundestag · geprüft am 9. Oktober 2026)
  9. Drucksache 21/6387, Antwort der Bundesregierung (09.06.2026) (Deutscher Bundestag · geprüft am 9. Oktober 2026)
  10. Drucksache 21/7560, Gesetzentwurf der Bundesregierung (12.08.2026) (Deutscher Bundestag · geprüft am 9. Oktober 2026)
  11. Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten (Deutscher Bundestag · geprüft am 9. Oktober 2026)
  12. Anhörung zu sogenannten K.-o.-Tropfen (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz · geprüft am 9. Oktober 2026)
  13. Luisa ist hier! – Eine Kampagne des Frauen-Notruf Münster e.V. (Frauen-Notruf Münster e. V. · geprüft am 9. Oktober 2026)
  14. Telefon-Beratung (Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben · geprüft am 10. Oktober 2026)
  15. Germany (New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade (SafeTravel) · geprüft am 9. Oktober 2026)
  16. Sexualstraftaten: Nein heißt Nein! (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes · geprüft am 9. Oktober 2026)
  17. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes · geprüft am 9. Oktober 2026)
  18. Opfer-Telefon (WEISSER RING e. V. · geprüft am 9. Oktober 2026)

Keine Rechtsberatung

Ob ein bestimmtes Produkt den Anforderungen einer Pflicht genügt, entscheidet die zuständige Stelle; diese Übersicht trifft dazu keine Aussage.

Diese Seite zitieren

Bormann Bioscience LLC. (2026, 9. Oktober). K.-o.-Tropfen: Rechtslage in Deutschland. DrinkCheck Spiking Atlas. https://drinkcheck.de/ko-tropfen-gesetze/deutschland

Dauerhafter Link: https://drinkcheck.de/ko-tropfen-gesetze/deutschland

Daten und Grafiken: CC BY 4.0, Bormann Bioscience LLC

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